Fürstentum Lassing

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Das Fürstentum Lassing ist ein fürstensouveräner, unabhängiger, freier Staat unter der unverrückbaren und in Bronze gegossenen Führung des Fürsten.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Flagge und Wappen des ruhmreichen Fürstentum Lassing[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschichte des Fürstentum Lassing[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einleitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Geschichte Lassings ist eine tiefgreifende und bedeutende Erzählung aller Geschehnisse um das Fürstentum Lassing. Dieser Text dient der Aufklärung aller jemals aufgezeichneten, berichteten oder weitererzählten Ereignisse. Lang leben der Fürst und sein Fürstentum!

Mythos um die Entstehung des Fürstentum Lassing[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Entstehung des Fürstentums ist weit umstritten. Es gibt keine offiziellen Quellen, welche die Anfänge des Fürstentums ausführlich schildern – es sind nur gewisse Ausschnitte dieser Zeit zu entnehmen, welche sich jedoch oftmals gegenseitig widersprechen, wodurch keine eindeutig richtige Aussage über die Entstehung des Fürstentums getätigt werden kann. Dennoch wird auf den nun folgenden Seiten mögliche Entstehungsszenarien beschrieben.

Romulus und Remus Sage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Romulus und Remus waren nach der römischen Mythologie Brüder und die angeblichen Gründer der Stadt Rom im Jahre 753 v.Chr. Nach einer Auseinandersetzung der beiden tötete Romulus laut der Erzählung seinen unterlegenen Bruder Remus, nachdem dieser über die heiligen Stadtmauern seines Bruders sprang.

Dieser Mythos ist nur zum Teil war. Laut Tontafeln, die im Kleinfürstentum Lassingarien um etwa 730 v.Chr. verfasst wurden und bei Ausgrabungen des Lassinger Archäologieministeriums gefunden wurden, gelang Remus die Flucht vor seinem Bruder und flüchtete in eine damals bekannte Gegend namens Exilius, dem heutigen Lassingarien.

Auch zu dieser Zeit soll dieses Gebiet bereits von Menschen bewohnt worden sein. Laut weiteren Tontafeln soll es zu dieser Zeit bereits eine Mühlen am nahegelegen Bach Mendlusbach, heute bekannt als Mendlingbach oder Lassingbach.

Der nun in Exilius neu angekommene Remus machte sich schnell einen Namen in dem Dorf, woraufhin er später, laut Tontafel Protokollen um ca. 764 v.Chr. zum Bürgermeister von Exilius ernannt wurde. Remus war zu Beginn stehts gütig zu seinen Dorfbewohnern, was ihm schnell einen guten Ruf auch bei Nachbardörfern einbrachte. Mit der Zeit jedoch wuchs ihm seine Macht über Kopf und Exilius wurde langsam, aber sicher zu einem vergleichbar diktatorisch regierten Dorf.

Des Weiteren ist zu vermerken, dass die Anzahl der Bevölkerung zwischen 767 v.Chr. und 775 v.Chr. sich fast verdoppelte, was zu dieser Zeit recht ungewöhnlich war. Mit dem Anstieg der Bevölkerung jedoch gab es immer mehr die gegen die Herrschaft von Remus waren und manche forderten sogar seinen unverzüglichen Tod. Der vor Macht blinde Remus jedoch hörte nicht auf seine Bevölkerung und so kam es, dass er schließlich durch einen Bauernaufstand gestürzt und nachts in seinem Schlafgemach noch umgehend durch Heugabeln grausam hingerichtet wurde. Die Legende besagt, dass man Remus auch heute noch an Vollmondnächten am selben Ort, wo er getötet wurde, schreien hören kann.

Die Bevölkerung von Exilius wollte nun sicher gehen, dass es nie wieder zu einer solchen erbarmungslosen Alleinherrschaft kommt und so wurde erstmals in der Geschichte von Exilius ein Rat mit einfachen Bürgern aus der Bevölkerung gebildet, um so in Zukunft demokratischer zu werden.

Nachwort:

Ob diese Sage nun wahr ist, ist unter Geschichtswissenschaftlern bis heute wild umstritten. Fakt ist jedoch, dass man sicher sagen kann, dass es um das Jahrhundert 700 v.Chr. einen Ort namens Exilius gegeben haben muss. Unwahrscheinlich ist jedoch, dass es jemals eine Diktatur, geschweige denn geführt von Remus persönlich, gegeben habe – alleine die Existenz von Remus selbst ist eher unwahrscheinlich. Des Weiteren reichen Aufzählung des Ortes nur bis ca. 813 v.Chr. was stark vermuten lässt, dass sich der Ort auflöste und somit nicht mehr existierte. Hierbei handelt es sich also höchstwahrscheinlich um mündlich weitererzählte Geschichten. Auch die Glaubwürdigkeit der Tontafeln, die aus dieser Zeit stammen ist eher gering, da sie in einer eigenen Sprache und Schrift verfasst wurden, in Exilianisch, einer heute ausgestorbenen indogermanischen Sprache, die bis heute nicht vollständig entschlüsselt wurde. Die Wahrscheinlichkeit besteht außerdem, dass die Tontafeln erst ca. 150 Jahre nach den Ereignissen verfasst wurden und bereits hier viele Änderungen und Manipulationen an der originalen Geschichte gemacht wurden.

Der Gigasgagasmann – Gründer des heutigen Lassing[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Gigasgagasmann ist laut einer niederösterreichischen Volkssage ein gespenstischer Mann, schwarz mit Hörnern. In diesem Kontext ist mit schwarz sein Schatten, seine Dämonengestalt gemeint, nicht etwa seine Hautfarbe. In einem gleichnamigen Gedicht wird dieser erwähnt:


Angerl, bangerl, schlag mi net,

Kraut und Ruab'n das mag i net,

Kloane Fischerl aß i gearn,

Kann's net ham vo meini Herrn. --

Kikrihan, Kikrihan,

Sitz aufs Roß und reit davon.

Geh du alta Gagasma',

Hast a zrissens Hemad a!,

Geh, du bist draust.


Laut Schriftrollen, welche im heutigen Lasshofen gefunden wurden, war Lasshofen – zu dieser Zeit als Hemad Dorf bekannt – sein Zufluchtsort, nachdem er mit seinem Ross dorthin geritten ist. Es ist von mehreren lassischen Geschichtswissenschaftlern bestätigt worden, dass sich dieses Ereignis wirklich so zugetragen hat. Es folgt ein kurzes Zitat von Prof. Mag. BPhil Goggal:

„Der war da halt hingeritten und hat es eben zu seinem Gebiet erklärt, ok.“ **sich am Kopf kratzend**

Zu dieser Zeit lebten natürlich bereits Menschen dort und als der Gigasgagasmann dieses Gebiet an sich reißen wollte, wurde die Eskalationsstufe Bacardi ausgerufen. Aus kleinen Frotzeleien wurden große Konflikte und so versuchte der GG-Mann schließlich den Bürgermeister von Hemad, Drahall Rebhuhn zu stürzen. Später wurde der GG-Mann als Hendldieb bekannt, eben aufgrund der Stürzung des damaligen Bürgermeisters. Die Regierungszeit vom GG-Mann umfasste 34 Jahre, von 667 v.Chr. bis 633 v.Chr.

Verfassung des Fürstentum Lassing[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor dem Fürsten und den Menschen vom 06.07.1867 Wir, Ro der Haimann von Gottes Gnaden souveräner Fürst zu Lassing, Herzog zu St.Gallen, Graf zu Ybbsitz etc. etc. etc. tun hiermit kund, dass von Uns die Verfassung vom 06.07.1867 mit Zustimmung Unseres Landtages in folgender Weise verfasst worden ist:

Präambel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Fürstentum Lassing gebührt eine angemessene Verfassung, in welcher Grundprinzipien des Fürstentums zu Papier gebracht werden und infolgedessen auch einzuhalten sind. Sie soll den Rahmen der staatlichen Ordnung, die Rechte und Pflichten der Bürger und die Struktur der Staatsorgane festlegen. Sie möge das Fürstentum Lassing schützen, seine Einheit sichern und den Frieden unter den Bürgern wahren.

Artikel 1 - Staatsform[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Das Fürstentum Lassing ist ein fürstensouveräner, unabhängiger, freier Staat unter der unverrückbaren und in Bronze gegossenen Führung des Fürsten.

(2) Die Stadt Lassing ist der Hauptort und Sitz des Landtages und der Regierung.

(3) Die Staatsform ist eine konstitutionelle Erbmonarchie unter eiserner Führung eines regierenden Fürsten. Der Fürst kann während dessen Lebenszeit weder abgesetzt noch neu gewählt werden.

(4) Die Staatsgewalt wird im Rahmen der Verfassung durch den Fürsten, seines Volkes und der staatlichen Organe ausgeübt.

(5) Des Staates Amtssprache, als auch dessen Flagge, sowie weitere verstaatlichte Symbole werden durch feste Gesetze geregelt.

(6) Das Staatsgebiet, sowie dessen Landesgrenzen sind heilig. Änderungen dieser dürfen nur unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetze durchgeführt werden. Wer versucht, Grenzen dennoch zu verschieben, wird abgeschoben.

(7) Das Staatsgebiet ist in bestimmte Gebiete, sogenannte Kleinfürstentümer, zu unterteilen. Das Staatsgebiet besteht somit ausfolgenden fünf Kleinfürstentümer:

  • Lassingarien
  • Lazuz
  • Lanzing
  • Larussia
  • Lasshofen

(8) Die Kleinfürstentümer sind wiederum in sogenannte Verwaltungsgebiete zu unterteilen, sie unterliegen der Verwaltung ihrer jeweiligen Kleinfürstentümer. Nur die örtlichen Beamten selbst kennen deren genaue Grenzen – und ändern diese gelegentlich auch.

Artikel 2 – Grundprinzipien, Pflichten und Grundrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(9) Staatsbürger des Fürstentums Lassing sind Träger von Rechten und Pflichten.

(10) Im ganzen Fürstentum herrscht eingeschränkte Meinungsfreiheit. Bei staatsfeindlichen Kundmachungen drohen ernste Strafen, welche in dafür bestimmten Gesetzen festgelegt werden.

(11) Der Fürst ist oberster Herrscher, Beschützer, Vaterfigur, moralischer Kompass, spirituelles Leuchtfeuer und modische Inspiration des Staates.

(12) Das Fürstentum Lassing besitzt keine Staatsreligion. Der Fürst wurde von Gott gewählt und vertritt nun dessen Aufgaben. Er ist das Oberhaupt der Lassinger Staatsbürger und ist auch angemessen zu verehren.

(13) Es gilt eine dreijährige Wehrpflicht, die ab dem Erreichen des 18.Lebensjahrs zu absolvieren ist.

(14) Allen Staatsbürger des Fürstentums Lassing steht das Recht auf kostenlose Bildung zu.

(15) Es gilt eine Schulpflicht von sechs Jahren.

(16) Das dauerhafte Leben im Fürstentum Lassing ist nur jenen Menschen gestattet, welche im Besitz einer Lassinger Staatsbürgerschaft sind. Touristen und Reisende sind verpflichtet mit einem Reiseleiter der Lassinger Garde innerhalb der Lassinger Grenzen zu reisen.

(17) Staatsbürger des Fürstentums Lassing sind dazu verpflichtet Steuern - vorzugsweise in Geld, ersatzweise in Naturalgaben - an das Fürstentum zu zahlen.

(18) Staatsbürger des Fürstentums Lassing sind ihrem Staat zur Treue verpflichtet.

(19) Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, außer man ist Mitglied der königlichen Familie, besonders gute Freunde des Fürsten oder einfach sehr reich.

(20) Versammlungsfreiheit besteht, solange die Versammlung nicht politisch, laut oder langweilig ist.

Artikel 3 – Staatsorgane[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(21) Der Fürst von Lassing ist das Oberhaupt der Exekutive, des Staates, der Moral und gelegentlich der Mode.

(22) Der Fürst von Lassing ernennt Minister, Leiter der Verwaltung und Richter.

(23) Die Minister werden durch den Fürsten ernannt und führen die Verwaltung in ihren Kleinfürstentümern und unterstehen dem Fürsten.

(24) Die Regierung ist durch das Volk wählbar und für die Umsetzung von Gesetzen, sowie Beschlüssen des Landtages verantwortlich.

(25) Die Lassinger Gendarmeriegarde dient dem Schutz des Volkes.

(26) Das Lassinger Militär ist für den militärischen Schutz des Fürstentums, sowie der Sicherung dessen Grenzen verantwortlich.

(27) Das Fürstentum Lassing verfügt über einen durch das Volk wählbaren Landtag, welcher Gesetze erlässt, den Haushalt prüft und die Regierung kontrolliert. Des Landtags Zusammensetzung wird des Weiteren durch das Wahlgesetz bestimmt.

(28) Gesetzesbeschlüsses jeglicher Art bedürfen der ausschließlichen Zustimmung des Fürsten zur Verkündung.

(29) Die Gerichte agieren unabhängig.

(30) Es gibt ein Oberstes Gericht für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten.

(31) Richter werden durch den Fürsten auf Lebenszeit ernannt und unterstehen dem Fürsten und dem Gesetz.

Artikel 4 – Finanzen und Wirtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(32) Das Fürstentum erhebt Steuern und Abgaben nach Maßgabe des Gesetzes.

(33) Der Fürst ernennt einen Schatzmeister, welcher über das Vermögen des Fürstentums waltet.

(34) Privateigentum ist geschützt. Enteignung nur zum Wohle des Staates und gegen Entschädigung.

(35) Das Fürstentum fördert den Handel, das Handwerk und die Landwirtschaft nach Maßgabe des Gesetzes.

Artikel 5 – Verteidigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(36) Das Fürstentum unterhält Streitkräfte zur Verteidigung des Staates und dessen Volk.

(37) Ausnahmezustände, Kriege oder Belagerungen bedürfen der Genehmigung des Fürsten.

Artikel 6 – Verwaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(38) Kleinfürstentümer, sowie dessen unterliegenden Verwaltungsgebiete sind für die Führung der örtlichen Verwaltung beauftragt.

(39) Die örtlichen Organe unterstehen dem Fürsten und den entsprechenden Ministern.

Artikel 7 – Außenpolitik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(40) Der Fürst und dessen Außenminister führt die Außenpolitik und schließt Verträge, Allianzen und andere Bündnisse mit anderen Staaten.

(41) Bündnisse und Verträge werden im Landtag vorgelegt, soweit sie Steuer- oder Sicherheitsfragen betreffen.

(42) Jegliche Arten von Verschwörungen mit anderen Staaten, die dem Fürstentum Schaden zufügen, werden durch bestimmte Gesetze bestraft.

Artikel 8 – Verfassungsänderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(43) Änderungen der Verfassung bedürfen der alleinigen Zustimmung des Fürsten, der Landtag sowie die Regierung sind dazu nicht bemächtigt.

(44) Wesentliche Änderungen der Staatsform oder der Thronfolge erfordern ebenfalls der Einstimmung des Fürsten.

Artikel 9 – Schlussbestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(45) Diese Verfassung tritt mit dessen Verkündung in Kraft.

(46) Alle bisherigen Gesetze, die dieser Verfassung widersprechen, treten somit außer Kraft.

(47) Der Fürst sorgt für die Umsetzung und Einhaltung dieser Verfassung.