Hartz-IV: Unterschied zwischen den Versionen

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371 Bytes hinzugefügt ,  13. Juli 2012
* Klassenfahrten, deren Kosten den Regelsatz für den entsprechenden Zeitraum übersteigen, müssen bezahlt werden. Unterschreiten die Kosten allerdings den Regelsatz, wird der dadurch eingesparte Betrag zurückgefordert.
* Bezieher haben keinen Anspruch, sich einen bestimmten Sachbearbeiter auszusuchen oder diesen abzulehnen. Dabei betonte das Gericht ausdrücklich, dass sich im spezifischen Fall der Sachbearbeiter sogar wegen seiner umfassenden Berufserfahrung im Umgang mit Härtefällen besonders für diese Tätigkeit eigne. Geklagt hatte ein jüdischer Holocaust-Überlebender, dem ein [[DVU]]-Mitglied, welches im vorherigen Beruf Lageraufseher in Auschwitz-Birkenau war, als Sachbearbeiter zugewiesen worden war. Noch bevor in zweiter Instanz ein Urteil gesprochen werden konnte, verstarb der Kläger nach einem vom Jobcenter angeordneten Wohnsitzwechsel im Weiler [[Braunes Loch|Braunloch]] als Folge einer aus bislang ungeklärten Gründen von ihm begonnenen Schlägerei mit der örtlichen Bevölkerung, wie der Dorfpolizist berichtete. Der Dorfnotar teilte in diesem Zusammenhang dem Jobcenter mit, dass der Verstorbene als letzten Willen verkündet hatte, seine Verwandtschaft, ebenfalls Bezieher von ALG II, möge „seinen liebgewonnenen neuen Nachbarn“ im Falle seines Todes zu seinen Ehren ein üppiges Bankett ausrichten. Da es sich hierbei um keine durch den Regelsatz gedeckte Leistung handelt, entschied das Jobcenter unbürokratisch, das dafür benötigte Geld vorzuschießen und mit den Leistungsansprüchen der nächsten 40 Jahre zu verrechnen. Unerklärlicherweise wurde, so berichtete die Trauergemeinde, diese gegen Ende der Gedenkveranstaltung auf dem von den 30 Anverwandten gemeinsam bewohnten Anwesen Opfer eines heimtückischen Raubüberfalls, bei dem die gesamte Anverwandtschaft getötet und ihr gesamtes Hab und Gut entwendet wurde. Angesichts des nachvollziehbaren Schocks sieht sich die Trauergemeinde außerstande, der Polizei sachdienliche Hinweise zu den Tätern zu geben. Bundeskanzlerin [[Angela Merkel]] sprach in diesem Zusammenhang von einer das Gemeinwohl insbesondere angesichts der ohnehin schon sehr schwierigen Haushaltslage in unerhörter Weise schädigenden abscheulichen Tat und forderte „bislang unbekannte Maßnahmen“ und unerbittliches Durchgreifen, sollten die Täter ermittelt werden. Noch nie sei es zu einer derart ausufernden Schädigung des Jobcenters gekommen; sie könne die Gutmütigkeit der Sachbearbeiter ja verstehen, aber in solchen Fällen müsse doch auch an das durchaus berechtigte Wirtschaftlichkeitsinteresse gedacht werden.
* Die Abwrackprämie für Altfahrzeuge ist ebenfalls vollständig mit der Regelleistung zu verrechnen. Die Rückfrage des Klägers vor dem erstinstanzlichen Gericht, ob dieses denn auch gelte, wenn er seine Bundeskanzlerin zum Alteisen gäbe, ergab als zusätzliches Urteil eine 60%-ige Leistungskürzung. Diese wurde in zweiter Instanz für unrechtmäßig erklärt. In dritter Instanz wurde schließlich entschieden, dass die als Folge des erstinstanzlichen Urteils zu wenig gezahlte Leistung keinen Anspruch auf Nachzahlung begründe. Eine nicht ganz ernstgemeinte Diskussion unter Juristen bezüglich der Rückfrage führte letztendlich zu dem durchaus ernstgemeinten Konsens, dass bei einem negativen Schrottwert eines grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Haushaltsführung der Reststoffverwertung zuzuführenden Gegenstandes eine ordnungsgemäße Zuführung durchaus einen Mehrbedarf begründet.
* Auch Sammelgegenstände mit hohem Nenn-, aber geringem Verkaufswert müssen verkauft werden. In Härtefällen – wenn der Bezieher z.B. eine wertvolle Sammlung von Büsten der bisherigen Bundespräsidenten verkaufen müsste – sind jedoch Ausnahmen möglich.
* Hartz-IV-Empfänger müssen Wohnungen in Stadtrandlage akzeptieren, wenn diese günstiger sind. Der im Regelfall weitere Weg zur Haltestelle begründet aber kein zusätzliches Kleidergeld für den Erwerb des dadurch zusätzlich erforderlichen Schuhwerks.
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