Hartz-IV: Unterschied zwischen den Versionen

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345 Bytes hinzugefügt ,  7. Mai 2013
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* Hartz-IV-Empfänger müssen Wohnungen in Stadtrandlage akzeptieren, wenn diese günstiger sind. Der im Regelfall weitere Weg zur Haltestelle begründet aber kein zusätzliches Kleidergeld für den Erwerb des dadurch zusätzlich erforderlichen Schuhwerks.
* Anzug und Krawatte sind dem Bezieher grundsätzlich zu erstatten, wenn eine Arbeitsgelegenheit diese erfordert. Dabei ist allerdings vorzugsweise Gebrauchtkleidung zu erwerben; melden mehrere Bezieher innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft entsprechenden Bedarf an, sind die selben Kleidungsstücke möglichst gemeinschaftlich zu nutzen.
* Ein Sozialticket berechtigt den untätigen Hartz-IV-Empfänger gegen Zahlung des üblichen Zuschlages zur Benutzung der 1. Wagenklasse. Befindet er sich allerdings in einer akademischen Weiterbildungsmaßnahme, hat er stattdessen den zwingend anzunehmenden Anspruch auf ein Semesterticket und muss sich somit mit der 2. Wagenklasse begnügen.
* Benötigt ein arbeitsloser Eigenheimbesitzer eine neue Haustür, so muss die billigste genügen. Bestehen allerdings noch andere zumutbare Möglichkeiten, die Immobilie zu betreten oder zu verlassen (z.B. mittels einer Leiter durch das Schlafzimmerfenster) so ist die Türöffnung vom Besitzer in Eigenverantwortung zuzumauern, sofern dies die günstigere Variante darstellt. Diese Tätigkeit stellt keinen Ein-Euro-Job im Sinne des Sozialgesetzbuches dar.
* Bei Beerdigungen besteht angesichts der Unverletzlichkeit der Würde der Kirche durchaus Anspruch auf erweiterte Leistung. Um den Arbeitslosen nicht in seiner Würde zu verletzen, hat dieser sogar Anspruch, seiner Beerdigung beizuwohnen.
Anonymer Benutzer

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