Undictionary:E: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
→Erklärung der Elten-Tüddrischen Tüöttenrechte
(→ES) |
|||
|
Der Fürst von Lippe-Biesterfeld in seiner Funktion als Reichsstatthalter der Niederlande für das Besatzungsgebiet Elten-Tüddern erklärt folgendes:
* Tüötten sind Menschen, welche sich entschieden haben, ihr Leben nach den Maßregeln einer hypothetisch existierenden Dolle zu leben. Diese Entscheidung ist jederzeit freibleibend und revidierbar, sei es ein technisches Hindernis; es ist in der Ausübung der Rolle keine Perfektion zu fordern, sei es nach freier Wahl von sich selbst.
* Die Allgemeine Deutsche Dollen-Ordnung (ADDO) findet subsidiär zur Elten-Tüddrischen Tüötten-Ordnung (ETTO) Anwendung, soweit nicht diese Declaration etwas anderes vorsieht.
* Das Tüöttenwesen ist als gemeinnütziger Dienst zu verstehen; anderweitig geforderte Arbeiten allenfalls als Gegenstand eines Puppenschauspiels. Entsprechend liegt die Haftung gegenüber denjenigen, welche eine korrekte Ausfertigung der Arbeiten erwarten dürfen, vollständig beim Besteller.
| |||