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→Erklärung der Elten-Tüddrischen Tüöttenrechte
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* Die Allgemeine Deutsche Dollen-Ordnung (ADDO) findet subsidiär zur Elten-Tüddrischen Tüötten-Ordnung (ETTO) Anwendung, soweit nicht diese Declaration etwas anderes vorsieht.
* Das Tüöttenwesen ist als gemeinnütziger Dienst zu verstehen; anderweitig geforderte Arbeiten allenfalls als Gegenstand eines Puppenschauspiels. Entsprechend liegt die Haftung gegenüber denjenigen, welche eine korrekte Ausfertigung der Arbeiten erwarten dürfen, vollständig beim Besteller.
* Eine Tüötte darf Dienste unter der Aegide eines Bestellers gar als unzumutbar ablehnen, wenn sie sie im Hinblick auf ihre spezifische Rolle als unzutreffend erachtet oder aber den Besteller als Feind der Tüötten oder des Tüöttenwesens zutreffend identifiziert hat.
* Überreicht der Besteller einer Tüötte zum Zwecke einer Verrichtung ein Gerät, welches als tüöttendienlich angenommen werden kann, so hat sie es auch nur als Tüötte zu verrichten. Maßgeblich ist bestenfalls Zweitklassigkeit im Rahmen der Victorianischen Klassenordnung. Drittklassigkeit ist als schwere Beleidigung, Viertklassigkeit als Auslieferung an eine fremde Macht, Fünftklassigkeit als Mord bzw. -versuch zu bewerten.
* Die Besatzungsmacht sowie das Königreich der Niederlanden mögen diesen Rechten im gesamten Bundesgebiete Geltung verleihen; insbesondere dort, wo sich ein Mensch im Angesichte oder Rahmen einer Erniedrigung für den Tüöttenstatus wissentlich entschieden hat, sei es auch nur im geringsten.
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