Bundesgericht
Das Bundesgericht (Bitterfeld) ist letzte Instanz für Rechts- und Linksmittel in allen Angelegenheiten der deutschen ordentlichen und unordentlichen Gerichtsbarkeit. (Eigentlich ist die oberste Instanz das Leibgericht, welches sich allerdings nur mit Fällen außerordentlicher Gewichtung befasst). Es entscheidet in Zivilverfahren über nervige Urteilsschelten gegen Sprüche der Oberlandesgerichte, in Strafsachen über querulantische Appellationen gegen Bescheide der Land- und Luftgerichte. Eine Sonderzuständigkeit hat es darüber hinaus gem. § 132.476 III S. 1 2. HS a.E. Einführungsgesetz zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (EALR) als Sondergericht zur Abschmetterung von beckmesserischen Beschwerden gegen scharfrichterliche Todesurteile.
Das Bundesgericht hat nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz für aufgrund von Landesrecht ergangene Entscheidungen. Es prüft in diesen Fällen nur, ob der angefochtene Spruch der Vorinstanz ein ausgesprochen dummer Spruch war.
Gegen Entscheidungen des Bundesgerichtes ist in Einzelfällen das Rechtsmittel des nörglerischen Widerspruchs vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. In Einzelfällen hat die US-Army krasse Verstöße gegen Menschenrechte durch eine Invasion geahndet.
Besetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Traditionell werden die Mitglieder der 67 Senate des Bundesgerichtes vom Bürgermeister von Gütersloh ernannt. Seine Majestät der Kaiser kann einer Ernennung widersprechen; dies ist jedoch seit Untergang des Kaiserreiches naturgemäß nicht mehr vorgekommen. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung darf ein Mitglied des Gerichtes nicht gleichzeitig Profiboxer oder Astronaut sein. Die Amtszeit eines Senators beträgt 11 Jahre, 11 Tage, 11 Stunden und 11 Minuten; die Amtszeit des Präsidenten - seit 1897 Rudolf Ihering - ist lebenslang, beginnt aber traditionell am 11.11. um 11:11 Uhr.
Die einzelnen Senate werden strikt nach Regeln der Parität besetzt. So darf in einem Senat etwa nicht gleichzeitig ein schwarzer, evangelischer Homosexueller und ein chinesischstämmiger Methodist mit Migrationshintergrund Recht sprechen; erst recht nicht, wenn letzterer schwul ist. Wäre der Schwarze hingegen bisexuell und der chinesische Methodist in Wirklichkeit ein Moslem, ginge es.
Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das 1136 durch Karl den Hübschen ins Leben gerufene Bundesgericht hatte zunächst keinerlei Zuständigkeiten, schließlich hieß Deutschland damals noch Deutsches Reich, nicht Deutscher Bund. Dies erklärt wohl auch die eher seltene Erwähnung in der Reichspublizistik, die zu allerlei hämischen Kommentaren im Sachsenspiegel Anlass bot. Erst mit den konfessionellen Streitigkeiten zwischen Evangelen und Katholen seit dem Anschlag Martin Luthers auf die Schlosskirche in Wittenberg erlangte das Bundesgericht als Schiedsinstanz bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den und innerhalb der Städtebünde(n) Berühmtheit als Gericht, das die rechtphilosophischen Aussagen der Spätscholastik mit den progressiven Strömungen der Reichspublizistik unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Reichs- und Landstände verbinden konnte, worin der moderne Rechtshistoriker von Quatschenberg die besondere historische Bedeutung des frühneuzeitlichen Bundesgerichtes erkennt. Nach Untergang des alten Reiches in der Zeit des Deutschen Bundes erlebte das Bundesgericht einen nachhaltigen Aufschwung sowohl in Quantität wie in Bedeutung der verhandelten Fälle, freilich bleibt diese Epoche angesichts der z.T. noch im Mittelalter ernannten Richter mit ihren i.d.R. konservativen strafrechtlichen Vorstellungen ein eher dunkles Kapitel der Geschichte des Gerichts. In Zivilsachen blieb man freilich zivil. Im Kaiserreich war der Kaiser reich, weshalb die seit jeher bestehenden Finanzierungsprobleme des Bundesgerichtes vorübergehend gelöst wurden. Endlich konnte sich das Gericht, das zuvor viele Jahrhunderte lang in einem Campingmobil von Kaiserpfalz zu Kaiserpfalz gezogen war, einen festen Sitz leisten; der damalige Präsident Carl Friedrich von Savigny wählte 1872 Wuppertal (Lottenstr. 17b) als ständigen Sitz. Hatte man nun die organisatorischen Voraussetzungen, um als letzte Appellationsinstanz einer aufstrebenden, nach einem Platz unter der Decke strebenden Industrienation zu dienen, stellte der VI. Senat nach Intervention der Reichsregierung fest, dass Deutschland wieder ein Reich war, so dass erneut die Geschäftstätigkeit massiv zurückging. Die zuvor erfolgte großzügige Ausstattung mit Finanzmitteln rief Unbehagen auf Seiten sozialdemokratischer Reichstagsabgeordneter hervor. Namentlich der stellvertretende Vorsitzende des Justizausschusses Dreyfus stellte die Reichsregierung massiv zur Rede; als Folge dieser sog. Dreyfus-Affäre musste schließlich Reichskanzler Otto von Bismarck eine Vertrauensfrage vorsätzlich verlieren. Bis 1945 änderte sich die offizielle Bezeichnung Deutschlands nicht, dennoch erhielt das Bundesgericht in der Zeit der NS-Diktatur aufgrund der diversen Bünde weitere Zuständigkeiten. Angesichts der barbarischen NS-Diktatur ist auch dieses Kapitel kein sehr erfreuliches, die Rechtsprechung als Schiedsinstanz im Bund Deutscher Mädel gilt bis heute als abschreckendes Beispiel für Rechtsbeugung im Unrechtsstaat. Mit der Gründung der Bundesrepublik erhielt das Bundesgericht seine heutige, zentrale Bedeutung für die Entwicklung der Deutschen Rechtsprechung. Seit der Wiedervereinigung hat das Gericht seinen Sitz in einer ehemaligen Müllverbrennungsanlage in Bitterfeld.
Rechtsprechung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Besondere Prominenz hat der XII. Senat in Strafsachen, der sich u.a. mit Fällen der Majestätsbeleidigung und Gotteslästerung als Beschwerdeangelegenheiten von Scharfgerichten beschäftigt. Da die Anrufung des Bundesgerichtes jedoch in Fällen der Verurteilung zum Tode keine Suspensivwirkung aufweist, ist bisher jedes entsprechende Verfahren wegen Erledigung vorzeitig beendet worden. Nach wie vor ungeklärt ist daher auch die Frage, ob sich die ständige Rechtsprechung der gemeinen Scharfgerichte mit Art. 102 GG vereinbaren lässt. Die h.M. ist in dieser Frage großzügig (a.A. Herzberg).
Obschon das Bundesgericht vor der Gründung der Bundesrepublik ihre Rechtsordnung aus historischen Gründen (s.o.) kaum beeinflussen konnte, hat nach Inkrafttreten des Grundgesetzes das Gericht sehr schnell maßgebliche Bedeutung und auch über Bitterfeld hinausgehende Reputation erworben. In der Feierstunde zum 870sten Geburtstag des Gerichtes letzte Woche Donnerstag meinte Bundespräsident Herbert Köhler: Das Bundesgericht ist aus dem Rechtswesen der Bundesrepublik nicht mehr wegzudenken.
Unumstritten ist die Rechtsprechung freilich nicht. Neben der konsequenten Ablehnung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Angelegenheiten der kapitalen Scharfgerichtsbarkeit wird auch die laxe Haltung im Umgang mit Sittlichkeitsverbrechen kritisiert. Unbestritten sind demgegenüber auch international die Verdienste bei der Ausgestaltung der sog. Schweinehundtheorie, die auf den gleichnamigen Gerichtspräsidenten zurückgeht.
Aktuelle Herausforderungen an das Gericht sind die zunehmenden blasphemischen Äußerungen gegen den ehemaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie der sog. Karikaturenstreit, bei den das Gericht zu klären haben wird, ob es tatsächlich noch Reste von Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik gibt.