Bundesgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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4 Bytes hinzugefügt ,  23. Juni 2008
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Besondere Prominenz hat der XII. Senat in Strafsachen, der sich u.a. mit Fällen der Majestätsbeleidigung und Gotteslästerung als Beschwerdeangelegenheiten von Scharfgerichten beschäftigt. Da die Anrufung des Bundesgerichtes jedoch in Fällen der Verurteilung zum Tode keine Suspensivwirkung aufweist, ist bisher jedes entsprechende Verfahren wegen Erledigung vorzeitig beendet worden. Nach wie vor ungeklärt ist daher auch die Frage, ob sich die ständige Rechtsprechung der gemeinen Scharfgerichte mit Art. 102 GG vereinbaren lässt. Die h.M. ist in dieser Frage großzügig (a.A. Herzberg).
 
Obschon das Bundesgericht vor der Gründung der Bundesrepublik ihre Rechtsordnung aus historischen Gründen (s.o.) kaum beeinflussen konnte, hat nach Inkrafttreten des Grundgesetzes das Gericht sehr schnell maßgebliche Bedeutung und auch über Bitterfeld hinausgehende Reputation erworben. In der Feierstunde zum 870sten Geburtstag des Gerichtes letzte Woche Donnerstag meinte [[Bundespräsident]] Herbert Köhler: „Das Bundesgericht ist aus dem [[Rechtswesen]] der Bundesrepublik nicht mehr wegzudenken.“
 
Unumstritten ist die Rechtsprechung freilich nicht. Neben der konsequenten Ablehnung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Angelegenheiten der kapitalen Scharfgerichtsbarkeit wird auch die „laxe“ Haltung im Umgang mit Sittlichkeitsverbrechen kritisiert. Unbestritten sind demgegenüber auch international die Verdienste bei der Ausgestaltung der sog. „Schweinehundtheorie“, die auf den gleichnamigen Gerichtspräsidenten zurückgeht.

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