Benutzer:Zyniker: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
...
(Benutzerseitengepimpe)
Markierung: sourceedit
(...)
Markierung: sourceedit
Strafgesetzbuch (StGB) § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges:
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
</option>
 
<option>
Wieso nur seinen Fußabdruck hinterlassen, wenn man auch ganze Breschen schlagen kann!
</option>
 
<option>
Mein imaginärer Freund ist besser als deiner!
</option>
</choose>
rollback, Administratoren
6.166

Bearbeitungen

Navigationsmenü