Zuhälter: Unterschied zwischen den Versionen

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24 Bytes hinzugefügt ,  27. September 2023
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(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung, welche nicht länger als 24 Stunden pro Tage betragen darf, der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall, der Eintritt, wenn der Zuhälter oder die Zuhälterin Geld für den Beischlaf mit der Prostituieren nicht zahlen muss, hinausgehen.
 
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 Kaptiel 3, Vers 3 - 42 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 Vers 5 bezeichnete [[Förderungsprogramm|Förderung]] gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
 
Entsprechend gilt dies teilweise auch für Österreich im STGB, § 250.
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