Zuhälter
„Mal von der Jagd und dem anschließenden Festmahl abgesehen, ist eine Frau zu halten das wohl Schönste im Leben eines Mannes.“
- ~ Hermann Wilhelm Göring über seine Leidenschaften
Ein Zuhälter ist eine Person, die von der Arbeit von Prostituierten lebt. Dies ist häufig mit Ausbeutung der Prostituierten verbunden.
Begriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zuhälter kommt ursprünglich von dem Wort zuhalten. Gemeint ist, sich irgendwo aufzuhalten, um außerehelichen Sex zu haben. Ein Zuhälter war ursprünglich der Geliebte einer verheirateten Ehefrau. Später wurden Dirnen als Zuhälterinnen bezeichnet.
Weibliche ZuhälterBordellchefinnen (derb: Puffmutter) sind oft selbst ehemalige Prostituierte.
Ein Zuhälter (umgangssprachlich auch Lude oder Vollkaufmann, wobei letzteres als Verballhornung der Kaufmannseigenschaft nach dem HGB zu sehen ist) ist ein Mann oder eine Frau, der bzw. die von der Prostitution einer oder mehrerer Frauen (oder Männer) lebt und die Betroffenen dabei ausbeutet (respektive vor Gewalteinflüssen von Freiern schützt).
Meist gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau (oder einem (homosexuellen) jungen Mann) zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft mit seinem Opfer ein.
Bevorzugt werden junge Menschen ausgesucht, die psychisch labil sind oder sich in einer Notsituation befinden und die sich der Zuhälter als vermeintlicher Retter in der Not hörig oder auf andere Weise von ihm abhängig macht. Als Liebesbeweis fordert er dann von seinem Partner, sich Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen. Gar nicht selten wird körperliche oder psychische Gewalt angewendet, um unwillige Opfer zur Prostitution zu zwingen.
Gleichzeitig fungiert ein Zuhälter auch als Beschützer seiner Prostituierten. Auch sorgt er/sie oftmals aktiv für Kundschaft bzw. ermöglicht seinen Prostituierten, sich an günstigen Orten (Straßenstrich, Kontaktsauna) zu platzieren.
Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zuhälterei ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz dann eine Straftat, wenn der Tatbestand der Ausbeutung und der Ausnutzung einer Person, welche der Prostitution nachgeht, feststeht.
Schutz vor Zuhälterei sichert der §181 im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
§ 181a Zuhälterei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall, der Eintritt, wenn alle anderen davon nichts wissen, hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung, welche nicht länger als 24 Stunden pro Tage betragen darf, der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall, der Eintritt, wenn der Zuhälter oder die Zuhälterin Geld für den Beischlaf mit der Prostituieren nicht zahlen muss, hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 Kaptiel 3, Vers 3 - 42 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 Vers 5 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
Entsprechend gilt dies teilweise auch für Österreich im STGB, § 250.
Mit dem 2002 in Kraft getretenem Prostitutionsgesetz wurde die Rechtssicherheit von Prostituierten in Deutschland verbessert und Absatz 2 des Strafgesetzes in die jetzige Form geändert. Zuvor hieß es
Damit war der Betrieb eines Bordells mit angenehmen Arbeitsbedingungen für Prostituierte strafbar, was dazu führte, dass viele Prostituierten sich zusammen schlossen und den Puff von Barcelona gründeten.
Filme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der letzte Lude
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Claus Björnsen, Landfürst von und zu Bohnenstroh: Über die Zühehlterey, den Zienswucher und andhere unheylige Gescheften. Hanseatisches Buchkontor, ISBN 9-5623-0659-5
- Puff Daddy: Was die Puffmutter noch wusste. Übersetzg. a. d. engl.,'Miljö'-Verlag, ISBN 3-3264-5431-5
- Atze "Die Ratte" Markwardt: Der 'gude' Lude. Pinke-Presse, ISBN 3-2782-3162-5