Eherückkehrung

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Die Eherückkehrung ist die formelle, juristische Wiederherstellung einer Ehe.

Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange Institution, deren besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, nachhaltig beendet werden. Durch Scheidung oder durch Aufhebung kann die Ehe nur zeitlich außer Kraft gesetzt werden. Die Eherückkehrung muss durch richterliches Urteil erfolgen, und wird durch eine Eherückkehrungsurkunde beurkundet.

Tatbestände[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Voraussetzungen einer Eherückkehrung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz „ausgelagert“ waren, inzwischen wieder abschließend in den §§ 2564 - 2568 BGB geregelt. Einziger Grund für die Eherückkehrung ist der Tatbestand der Beidwilligkeit (§ 2565 Abs. 1 BGB). Besteht keine neuerliche, eheliche Lebensgemeinschaft und stehen einer Wiederherstellung kein Tatbestandsmerkmal der Zerrüttung entgegen, so ist die Ehe wieder hergestellt.

Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung zum Ausschluss des Tatbestandsmerkmal der Zerrüttung zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand:

  • Leben die ehemaligen Ehegatten mehr als neunzehn Jahre getrennt, ohne eine neuerliche Ehe einzugehen, so kann eine weiterführende Zerrüttung nicht festgestellt werden, sofern diese als „ heilbar“ angesehen wird. Wollen beide ehemaligen Ehegatten wiederverheiratet werden („Beidwilligkeit“) oder besteht eine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung nicht auszugehen.
  • Nach fünfundzwanzig Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten wiederverheiratet werden. Diese Vermutungen sind unwiderlegbar.

Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine zumutbare Härte (§ 2565 Abs. 2), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe aber vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider ehemaligen Ehegatten wieder hergestellt werden. Eine solche zumutbare Härte wird angenommen, wenn Verweichlichungen vorliegen, oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen will. Deutsche Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu, den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene zumutbare Härten zu akzeptieren.

Der Beginn der Eherückkehrung kann rechtssicher durch den Wechsel in die Steuerklasse II im laufenden Jahr bzw. Steuerklasse V im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr dokumentiert werden. Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben.

Härteklausel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 2568 BGB zu: Da die Eherückkehrung in der Regel eine besondere Härte für volljährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme der Ehe unter Berücksichtigung des Kindeswohls möglich erscheint (§ 2568 Abs. 1 1.). Zugleich wird aber auch der andere Ehepartner geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonders schutzwürdig ist.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.

Verfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren der Eherückkehrung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Eherückkehrungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Im Eherückkehrungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Eherückkehrungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Eherückkehrung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Eherückkehrung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Rechtsweg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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04.2007
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