Multiminorialität

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Die Multiminoralität ist die Zugehörigkeit einer Person zu zwei oder mehreren Minderheiten.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Person wird als multiminorial oder von Multiminorialität betroffen bezeichnet, wenn sie mehreren gesellschaftlich beachteten Minoritäten gleichzeitig angehört. Man unterscheidet hierbei zunächst drei Grundformen, die die binären Multiminorialitätsfälle abdecken:

1. Die unkorrellierte Multiminorialität: Die Minderheitseigenschaften sind voneinander unabhängig, wie z.B. Hautfarbe und Geschlecht. Eine schwarze Frau ist also benachteiligt, weil sie schwarz und weil sie eine Frau ist, aber die beiden Dinge haben nichts miteinander zu tun.

2. Die voll-korrellierte Multiminorialität: Die eine Minderheit ist eine Teilmenge der anderen, z.B. Nordbayern und Analphabeten. Alle Nordbayern sind Analphabeten, daher ist die eine Minorialität unmittelbar von der anderen abhängig.

3. Die anti-korrelierte Multiminorialität: Die Minderheiten schließen einander aus, z.B. Diplompädagogen und MENSA-Mitglieder. Diese Gruppe wurde ursprünglich nur eingeführt, um das Axiom der prinzipiellen Abgeschlossenheit von Rechtssystemen zu wahren. Mehrere pädagogische Lehrstühle haben aber dennoch bei der DFG Forschungsgelder für Projekte zur anti-korrelierten Multiminorialität beantragt.

Zwischen den Formen 1 und 2 können natürlich verschiedene Mischformen bestehen, die durch den jeweiligen Korrelationskoeffizienten beschrieben werden. Kompliziert wird das Ganze durch das häufige Auftreten trinärer oder noch höherer Multiminorialitäten, die wiederum durch verschiedene, teilweise auch individuell bedingte und kombinatorische Korrelationen gegeben sind. Eine einzelne Multiminorialität kann so kann z.B. voll-korreliert zu einer Kombination zweier anderer sein, während sie zu den einzelnen unkorrelliert ist. Beispielsweise sind Dyslexie, Dyskalkulie und Feminismus zunächst binär weitgehend unkorrelliert, es stellt sich aber heraus, das Feminismus zu 98% als Teilmenge der Vereinigung der beiden anderen auftritt.

Neben der Menge der Multiminoritäten einer Person, deren Größe den Grad der Multiminorialität angibt, muss zur politisch korrekten Erfassung also jeweils die funktionale Abhängigkeit jeder einzelnen Eigenschaft von jedem Borell-Mengen-System aller anderen Eigenschaften erfasst werden. Die Größe der dabei maximal zu berücksichtigenden Teilmenge wird als die Ordnung der Multiminorialität bezeichnet.

Historische Entwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während früher Minoritäten gar nicht auftraten oder schnell beseitigt wurden, zeigten sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts erste einfache Minoritäten, die aber nicht dem Grad oder der Ordnung nach unterschieden wurden. Die Einführung von Quotenregelungen brachte dann gegen Ende des 20. Jahrhunderts erste Formen der Multiminorialität ans Licht, da verschiedene Organisationen versuchten, mit Einzelpersonen mehrere Quoten auf einmal zu erfüllen, so z.B. annahmen, dass man mit einer rothäutigen Veganerin, sowohl die Frauen- als auch die Bio- und auch die PoC-Quote abdecken könne.
Der Kampf gegen diesen Mißbrauch brachte dann die Multiminoritätsklassifikation als eigenständige Disziplin hervor, die im wesentlichen durch eine an das Bundesinstitut für Statistik angeschlossene Task Force geleistet wird und zur Festlegung von inzwischen 10 Milliarden verschiedener Einzelkategorien geführt hat.

Gesetzeslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der im Jahr 1999 Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz (damals noch unbekannt heute als unär bezeichneter) Minderheiten musste schnell nachgebessert werden. Es folgten

2001 das Gesetz zur Verbesserung der Regelung der Quoten von Minderheiten unter Berücksichtigung mehrfacher Benachteiligung, hierbei wurde festgelegt, dass bei mehrfacher Minorität jede weitere Minderheitseigenschaft nur mit der Hälfte der jeweils vorangegangenen Angerechnet werden soll. Die rothäutige Veganerin zählt also für die Frauenquote als eine Person, für die Veganerquote als eine halbe und für die PoC-Quote als eine Viertelperson. Die Wahl der Reihenfolge blieb den Formen noch überlassen.

2004 das Gesetz zur Kompensation von Überversorgung infolge des GzVdRvQvMuBmB bei korrelierter Benachteligung, das festlegte, dass der Abwertungsfaktor von 0,5 auf 0,5-(0.4*r) korrigiert wird, wobei r den Korrelationskoeffizienten zwischen den beiden Minoritätseinegschaften angibt.

und

2010 das Gesetz zur Korrektur des GzKvid(GzVdRvQvMuBmB)bkB durch Einbeziehung von Grad und Ordnung. Zur Zeit sind mehrere Normenkontrollverfahren gegen diese Neufassung anhängig, da z.B. die Wahrscheinlichkeiten emotionaler Belastung infolge von möglichen Falschberechnungen im Rahmen des GzKd(GzKvid(GzVdRvQvMuBmB)bkB) noch nicht ausreichend erfasst werden.