Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz ist eine Sammlung von Gesetzen, die dazu dient, die Jugendlichen vor der Moral der Erwachsenen zu schützen und die Interessen der Jugendverderber wie MTV, Phillip Morris, Becks, Wódka Gorbatschov und Beate Uhse zu sichern. Das Jugendschutzgesetz muss in Deutschland in jeder Gaststätte aushängen, unabhängig davon, wie viele Erwachsene diese Gaststätte besuchen.
Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Abschnitt 1 Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht fehlerfrei ihren Namen schreiben können.
- sind Jugendliche Personen, die ihren Namen schreiben können, geschlechtsreif sind, aber noch keine Straftat begangen haben.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit pornographischen und/oder volksverhetzenden Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur illegalen Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das illegale Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verblödete Jugendliche.
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Geschlechtsreife auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Geschlechtsreife zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Verblödunsgrade zu beachten sind, haben ihren Verblödungsgrad auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen den Verblödungsgrad zu überprüfen.
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch Eintätowierung in das Gesäß des zu überwachenden Jugendlichen bekannt zu machen.
Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 4 Gaststätten
- (1) Der Aufenthalt in Gaststätten muss Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in jedem Fall gestattet werden, auch wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder einen Doppelkorn einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren muss der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person rund um die Uhr gestattet werden, solange der Jugendliche nicht auf den Tresen kotzt.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche die erwachsenen Gäste respektvoll und ehrerbietig behandeln.
- (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar, Bordell oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nur als aktives Sexualobjekt gestattet werden.
§ 5 Tanzveranstaltungen
- (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren immer und Jugendlichen ab 16 Jahren nur wenn sie mindestens einen klassischen Tanz beherrschen, gestattet werden.
- (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit nichttanzender Kinder bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn es sich bei der Tanzveranstaltung um eine Bauchtanzveranstaltung handelt, die der sexuellen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
§ 6 Spielhallen und Glücksspiele
- (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen ist für Kinder und Jugendliche Pflicht.
- (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Jugendliche sein letztes Hemd dabei verliert.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit kostenlos gestatten muss. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung garantiert wird.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, der ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperlich, geistige oder seelische Wohl verspricht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Vergrößerung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das alle Freunde und Bekannten des Kindes oder der jugendlichen Person auf eigene Kosten einzuladen.
§ 9 Alkoholische Getränke
- (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten müssen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche kostenlos abgegeben werden, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren für die Häfte des üblichen Preises verkauft werden.
- (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Alkoholiker begleitet werden.
- (3) In der Öffentlichkeit müssen alkoholische Getränke in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für drogenabhängige Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum genügend Freibier vorhanden ist.
- (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs.2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren, Drogen
- (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten müssen Tabakwaren und Marihuana an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren kostenlos abgegeben werden, Zigarettenpapier und Feuerzeuge sind vom Staat zu stellen.
- (2) In der Öffentlichkeit müssen Tabakwaren und harte Drogen in Automaten angeboten werden. Dies gilt insbesondere, wenn der lokale Drogendealer an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufbewahrt wird.