Amtsdeutsch
Amtsdeutsch ist ein unverständlicher Dialekt, der von Beamten, Juristen und Politikern im öffentlichen Dienst gesprochen und in Schriftsätzen verwendet wird. Dieser Dialekt entwickelte sich im frühen 19.Jahrhundert und dient dazu, vollkommen hirnrissige Verordnungen so kompliziert auszudrücken, daß der Untertan den zutreffenden Eindruck gewinnt, diese Anordnungen überstiegen sein Fassungsvermögen und seien deswegen bedingungslos zu befolgen.
Unbefugte Abweichungen vom Amtsdeutsch in juristischen Gebrauchstexten werden in Deutschland mit Geldstrafe nicht unter 50 Tagessätzen, ersatzweise Freiheitsstrafe, oder Freiheitsstrafe geahndet.
Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
1.) Verletzung der Verordnung über das Tragen von Kopftüchern in der Öffentlichkeit
Im öffentlichen Interesse unseres Landes ist eine hierorts wohnhafte, dem muslimischen Glauben angehörige weibliche Person aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbekleidung das öffentliche Ärgernis erregt hat.
Der besagten Person wurde seitens des Amtes ein Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbige unverzüglich aufgefordert wurde, ihre unübliche Kopfbekleidung durch eine der hiererorts nach §34 Absatz 2 STGB herrschenden Kleiderverordnung angemessene Mütze oder Damenhut zu ersetzen. Vor ihrer strafrechtlichen Verfolgung wurde die betreffende Person demzufolge über das Verbot betreffs §34 STGB auf Bundesebene belehrt.
2.) Verordnung über die Versiegelung von Tiefkühltruhen in Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen
§ 1
(1) Für jede funktionsfähige Tiefkühltruhe wird in jedem Rechnungsjahr bei ihrer Versiegelung von der Gemeinde eine Versiegelungsmarke ausgegeben. Für anzeigepflichtige, jedoch versiegelungsfreie Kühlschränke erfolgt die Ausgabe der Versiegelungsmarke, sobald die Anzeige erstattet wurde.
(2) Der Kühltruhenbetreiber muß die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Kühltruhen und Gefrierschränke mit einer gültigen und sichtbar befestigten Versiegelungsmarke versehen.
(3) Tiefkühltruhenbesitzer, die zur Truhensteuer nach § 9 des Gesetzes über Gefriersteuer herangezogen werden, sowie Personen, die Steuerermäßigungen für den Handel mit Kühlschränken nach § 10 des Gesetzes über die Truhensteuer in Anspruch nehmen, erhalten in jedem Falle nur zwei Versiegelungsmarken.
(4) Verendet ein Kind in der Tiefkühltruhe oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Versiegelungsvergünstigung, so ist die Versiegelungsmarke mit der Anzeige nach § 13 Abs. 2 des Jugendschutzgesetztes der Gemeinde zurückzugeben.
(5) Bei Verlust eines Kindes in der Tiefkühltruhe wird dem Halter des Kindes eine Ersatzmarke und ein Ersatzkind gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt.
3.) Körbchengrößenbeschränkungsverordnung zur Eindämmung von künstlich herbeigeführten Busenwundern im bayrischen Freistaat
1. Allgemeines
Prüfungen der Körbchengröße und Brustinhaberinnen sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Landesregierung Bayerns für Busenwunder, elektronische Penisfesseln und Moralkontrolle des Freistaats Bayern - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen. Die maximal erlaubte Körbchengröße beträgt 70 C.
1.2 Prüfungsfälle
Prüfungen von Körbchengrößen und Brustumfängen nach § 57b sind durchzuführen:
a) nach Brustoperationen oder Schwangerschaften
b) mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Prüfung
c) nach jeder Brustreparatur bzw. Erscheinung eines Busenwunders
d) nach jedem Neukauf eines Büstenhalters
e) nach jeder Reduzierung des wirksamen Brustumfangs der Brustträgerin
2. Durchführung der Prüfung
2.1 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Korrekturen von Brustumfängen und Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
2.1.1 Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).
2.1.1.1 Das Busenmessgerät ist in die weibliche Brust einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.
2.1.1.2 Es ist eine Funktionsprobeberührung durchzuführen (entfällt bei Nippelprüfstand).
2.1.1.3 Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu plombieren.
2.1.1.4 Bei Nachprüfungen des eingebauten Busenmessgerätes oder Kontrollgerätes in den Fällen der Nummer 2.1 Buchstabe b bis e wird der Brustumfang erneut geprüft.
2.1.1.5 Bei Busenmessgeräten mit mechanischer Angleichung ist der Busenumfang b an Gerätekonstante k innerhalb +- 2% so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten kann. Die Angleichung ist mittels Brustquetschung vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen.
2.2. Die Messung des Brustumfanges ist wie folgt vorzunehmen:
Mit unbekleideter Dame im messbereiten Zustand durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Busenmessgerätes:
Die Messperson muss sich mit eigener Kraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 5 Umdrehungen pro Sekunde um die eigene Achse drehen. Die Messdauer muss mindestens 6 Minuten betragen.
2.3.Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Brustgröße der betreffenden Dame.
Nach der Messung muss ein Ausdruck des Brustumfanges am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüfnachweis für drei Jahre aufbewahrt und am Nippel der Brustträgerin festgetackert werden. Sollte der Brustumfang die gesetzlich vorgeschriebene Maximalgröße von 70 C überschreiten, besteht dringender Handlungsbedarf.
Übersetzungshilfen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Abgabenrückstände = Steuerschulden
- Abbau der Gesamtrückstände = Steuertilgung
- Belebung des Arbeitsmarktes = Anwendung Weißer Folter bei Arbeitslosen
- Das Vorhaben ist alternativlos = Wir wollen dies genau so und es wird genau so umgesetzt. Und damit basta!
- Es besteht Handlungsbedarf = Wenn wir nicht bald was unternehmen, steht uns die Scheiße bis zum Hals.
- Es besteht noch Gesprächsbedarf = Wir streiten uns seit Monaten um dieses Thema und können uns nicht einigen.
- Es besteht Prüfungsbedarf = Der Vorschlag ist totaler Käse, wir tun aber so, als ob wir uns ernsthaft mit ihm auseinandersetzen würden.
- Fehlbetrag = Es wurden zu wenig Steuern bzw. Abgaben erhoben. Wir werden dies schleunigst korrigieren.
- Förderung von Eigenverantwortung = Der pflegebedürftige Rentner darf sich künftig selbst pflegen. Der Arbeitslose soll es gefälligst ja nicht mehr wagen, auf dem Amt nach Arbeit zu fragen – wär ja noch schöner, wenn die lieben Kollegen arbeiten müssten.
- Haushaltskonsolidierung = Leistungskürzung
- Steuerentlastung = Wer hat, darf künftig noch mehr haben.
- Vollstreckungsaufschubsankündigung = Wir geben Ihnen noch 4 Wochen Zeit, bevor wir Sie platt machen.
Sprache |
Sprachen: Chinesisch | Engrish | Esperanto | Französische Sprache | Gebärdensprache | Googlisch | Hebräisch | Jidisz | Kindersprache | Latein | Niederländisch | Polnisz | Russisch | Tschechisch | Volapük Dialekte: Amtsdeutsch | Berlina Schnauze | Ruhrdeutsch | Volksmund Grammatikalische Formen: Doppelpunkt | Dummperativ | Genitiv | Imperativ | Lautrückverschiebung | Rechtschreibung | Schlechtschreibung | Semikolon Rhetorik: Rhetorik | Dummsprech | Lückenfüller | Anglizismus | Aphorismus | Neusportdeutsche Bedeutungsverschiebung | Schachtelsatz | Palindrom | Polnische Umkehrung | Übertreibungsnorm | Guidologismus | Wort mit Migrationshintergrund Herausragende Persönlichkeiten: Günther Oettinger | Edmund Stoiber | Otto Graf Fischen Sonstiges: Durchhalteparole | Reflektive Logik | Steghalenie | Protoletrophobie |